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   BPatG, 05.05.2004 - 28 W (pat) 240/03   

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https://dejure.org/2004,31884
BPatG, 05.05.2004 - 28 W (pat) 240/03 (https://dejure.org/2004,31884)
BPatG, Entscheidung vom 05.05.2004 - 28 W (pat) 240/03 (https://dejure.org/2004,31884)
BPatG, Entscheidung vom 05. Mai 2004 - 28 W (pat) 240/03 (https://dejure.org/2004,31884)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 60/01

    "AntiVir/AntiVirus"; Verwechselungsgefahr zweier Marken bei

    Auszug aus BPatG, 05.05.2004 - 28 W (pat) 240/03
    Die Rechtsfrage, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, erfordert eine Gewichtung der Faktoren Waren/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, Markenidentität oder -ähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der älteren Marke in dem Sinn, dass der höhere Grad einer der Faktoren durch den niederen Grad eines anderen Faktors ausgeglichen werden kann (st. Rspr zB BGH MarkenR 2003, 388 - AntiVir/-AntiVirus).
  • BGH, 13.11.2003 - I ZR 103/01

    "GeDIOS"; Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit von Computersoftware und

    Auszug aus BPatG, 05.05.2004 - 28 W (pat) 240/03
    Eine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen ist zu bejahen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen - insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe - so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein können, sie stammten aus demselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind, wobei vom größten Schutzumfang der älteren Marke auszugehen ist (BGH GRUR 2002, 545 Bank 24; 2004, 241 GeDIOS; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdn 57).
  • BPatG, 12.07.2006 - 29 W (pat) 44/04
    Die Falschbezeichnung schadet nach dem Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" nicht, da die Beschwerde im vorliegenden Fall der einzig statthafte Rechtsbehelf war und zudem die Beschwerdegebühr in Höhe von 200, 00 EUR - ebenfalls fristgerecht bereits am 19. Dezember 2003 - eingezahlt worden ist (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 66 Rn. 32; BPatG 28 W (pat) 240/03 - Lichtblick).
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